Bei einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie können sich den Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens auszahlen lassen und frei entscheiden, was Sie mit dem Geld machen. Diese sogenannte fiktive Abrechnung hat allerdings einige Besonderheiten, vor allem bei der Umsatzsteuer und den Werkstattpreisen.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sie sind also nicht verpflichtet, das Geld in eine Reparatur zu stecken. Sie können das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, selbst reparieren, günstiger reparieren lassen oder verkaufen.

Grundlage der Abrechnung ist in der Regel das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Es beziffert die Kosten, die für eine fachgerechte Reparatur erforderlich wären. Die Versicherung zahlt dann diesen Betrag, allerdings mit einigen Abzügen.

Keine Umsatzsteuer ohne Reparatur

Die Umsatzsteuer wird nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie die Reparaturkosten also netto. Lassen Sie später doch reparieren und legen eine Rechnung vor, kann die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer nachgefordert werden.

Welche Werkstattpreise gelten?

Ein häufiger Streitpunkt sind die Stundenverrechnungssätze. Grundsätzlich darf der Sachverständige die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region zugrunde legen. Die Versicherung darf Sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige freie Fachwerkstatt verweisen.

Eine solche Verweisung ist in der Regel unzumutbar, wenn

  • Ihr Fahrzeug nicht älter als etwa drei Jahre ist,
  • Sie Ihr Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt haben warten und reparieren lassen, etwa belegt durch ein Scheckheft,
  • die benannte Werkstatt nicht gleichwertig ist oder für Sie nicht ohne Weiteres erreichbar ist,
  • der günstigere Preis nur auf Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und Versicherung beruht.

Ob eine Verweisung zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Streit darüber ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner.

Strittige Nebenpositionen

Bei der fiktiven Abrechnung werden einige Positionen nicht einheitlich behandelt. Dazu gehören etwa Verbringungskosten zur Lackiererei oder Aufschläge auf Ersatzteilpreise. Ob diese erstattet werden, beurteilen Gerichte regional unterschiedlich und machen es häufig davon abhängig, ob sie bei Werkstätten in der Region üblicherweise anfallen. Ein sorgfältiges Gutachten begründet, warum solche Positionen angesetzt werden.

Was wird zusätzlich gezahlt?

Neben den Netto-Reparaturkosten können Sie bei fiktiver Abrechnung weitere Positionen geltend machen:

  • die merkantile Wertminderung, die ohnehin ohne Umsatzsteuer gezahlt wird,
  • die Sachverständigenkosten,
  • eine Auslagenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten,
  • Abschleppkosten, falls angefallen.

Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten erhalten Sie nur, wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Fahren Sie es unrepariert weiter, entfällt dieser Anspruch in der Regel.

Grenzen der fiktiven Abrechnung

Die fiktive Abrechnung ist nicht unbegrenzt möglich. Wichtige Einschränkungen sind:

  • Totalschaden: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie fiktiv nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die 130-%-Regel gilt nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur. Details dazu im Beitrag Totalschaden und 130-%-Regel.
  • Reparaturkosten nahe am Wiederbeschaffungswert: Liegen sie zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, setzt eine fiktive Abrechnung der vollen Reparaturkosten in der Regel voraus, dass Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen.
  • Keine Vermischung: Sie können nicht einzelne Positionen fiktiv und andere konkret nach Rechnung abrechnen, um sich jeweils das Günstigere herauszusuchen. Ein späterer Wechsel zur konkreten Abrechnung nach tatsächlicher Reparatur ist aber grundsätzlich möglich, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
  • Vorschäden: Unreparierte oder nicht fachgerecht reparierte Vorschäden in demselben Bereich müssen offengelegt und abgegrenzt werden. Sonst kann der gesamte Anspruch gefährdet sein.

Leasing- und finanzierte Fahrzeuge

Bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen ist meist die Leasinggesellschaft oder die Bank Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer in der Regel zur Reparatur. Eine fiktive Abrechnung ist dann häufig nur eingeschränkt oder mit Zustimmung des Eigentümers möglich. Prüfen Sie Ihren Vertrag, bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden.

Für wen lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung kann sinnvoll sein, wenn Sie einen kleineren optischen Schaden nicht beheben möchten, das Fahrzeug ohnehin bald verkaufen wollen oder eine günstigere Reparatur organisieren können. Bedenken Sie aber, dass ein unreparierter Schaden beim späteren Verkauf offengelegt werden muss und den Preis entsprechend mindert.

Kurz zusammengefasst

  • Bei einem unverschuldeten Unfall können Sie sich den Schaden auszahlen lassen, ohne zu reparieren.
  • Die Reparaturkosten werden dann ohne Umsatzsteuer erstattet.
  • Die Versicherung kann unter Umständen auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt verweisen.
  • Bei Totalschaden ist die Auszahlung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
  • Grundlage ist ein vollständiges, unabhängiges Gutachten.

Wir erstellen Gutachten, die als Grundlage für eine fiktive Abrechnung geeignet sind, und arbeiten bei rechtlichen Fragen mit Fachanwälten für Verkehrsrecht zusammen. Ihren Schaden können Sie jederzeit online melden.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.