Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Kfz-Gutachter. Die Sachverständigenkosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ersatzfähigen Schaden. Anders sieht es aus, wenn Sie den Unfall ganz oder teilweise selbst verursacht haben oder wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt.
Der Grundsatz: Gutachterkosten sind Teil des Schadens
Wer unverschuldet einen Unfall erleidet, hat nach § 249 BGB Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Dazu gehören alle Kosten, die zur Feststellung und Durchsetzung des Schadens erforderlich und zweckmäßig sind. Ein Sachverständigengutachten fällt darunter, weil Sie als Laie die Höhe Ihres Schadens nicht selbst beurteilen können.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in mehreren Entscheidungen klargestellt:
- Sie dürfen einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
- Sie müssen vor der Beauftragung keine Marktforschung betreiben und nicht das günstigste Angebot suchen.
- Die vom Gutachter in Rechnung gestellten Kosten sind in der Regel ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit, solange sie für Sie als Laien nicht erkennbar überhöht sind.
Die Versicherung kann die Erstattung also nicht einfach mit dem Hinweis verweigern, ein anderer Gutachter wäre günstiger gewesen.
Wie läuft die Bezahlung praktisch ab?
In vielen Fällen müssen Sie die Gutachterkosten nicht vorstrecken. Üblich ist, dass Sie Ihren Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Versicherung in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abtreten. Der Gutachter rechnet dann direkt mit der Versicherung ab.
Wichtig zu wissen: Durch die Abtretung bleiben Sie Vertragspartner des Gutachters. Zahlt die Versicherung ausnahmsweise nicht, etwa weil die Haftung streitig ist, kann der Gutachter sich wieder an Sie wenden. Deshalb ist es sinnvoll, die Haftungslage früh zu klären.
Was gilt bei Teilschuld?
Haben beide Beteiligten zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach einer Haftungsquote verteilt. Diese Quote gilt auch für die Gutachterkosten. Trägt der Unfallgegner beispielsweise drei Viertel der Verantwortung, erstattet seine Versicherung drei Viertel aller Schadenspositionen, also auch drei Viertel der Sachverständigenkosten. Den Rest tragen Sie selbst oder Ihre eigene Vollkaskoversicherung, sofern deren Bedingungen das vorsehen.
Wie die Quote ausfällt, hängt immer vom konkreten Unfallhergang ab. Bei strittiger Haftung sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Was gilt, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben?
Haben Sie den Unfall allein verschuldet, zahlt die gegnerische Versicherung nichts für Ihr Fahrzeug. Für Ihren eigenen Schaden kommt dann nur eine Vollkaskoversicherung in Betracht. In der Kaskoversicherung gelten die Vertragsbedingungen, und häufig bestimmt der Versicherer selbst, ob und welcher Sachverständige den Schaden begutachtet. Die Kosten eines selbst beauftragten Gutachters werden dort nicht automatisch übernommen. Prüfen Sie daher vor einer Beauftragung Ihre Versicherungsbedingungen oder sprechen Sie mit Ihrem Versicherer.
Die Ausnahme: Bagatellschäden
Bei sehr kleinen Schäden kann die Beauftragung eines Gutachters unverhältnismäßig sein. Dann muss die Versicherung die Gutachterkosten unter Umständen nicht ersetzen, und ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt reicht aus. Als Faustwert für diese sogenannte Bagatellgrenze wird in der Praxis ein Schaden von etwa 750 Euro genannt. Eine feste gesetzliche Grenze gibt es aber nicht.
Entscheidend ist, wie sich der Schaden für Sie vor der Beauftragung darstellt. Viele Schäden wirken auf den ersten Blick harmlos, obwohl dahinter verformte Träger, beschädigte Sensoren oder Schäden an Assistenzsystemen stecken. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Gutachten oder Kostenvoranschlag?.
Wann kann die Erstattung problematisch werden?
Neben dem Bagatellschaden gibt es einige weitere Konstellationen, in denen die Versicherung die Gutachterkosten kürzen oder ablehnen kann:
- Sie haben dem Gutachter Vorschäden verschwiegen und das Gutachten ist deshalb unbrauchbar.
- Die Haftung des Unfallgegners ist nicht oder nur teilweise gegeben.
- Die Rechnung ist für Sie als Laien erkennbar weit überhöht.
Geben Sie dem Sachverständigen daher alle Informationen zu bekannten Vorschäden und früheren Reparaturen. Ein vollständiges Gutachten schützt Sie am besten vor späteren Kürzungen.
Was ist mit dem Gutachter der Versicherung?
Manche Versicherungen bieten an, einen eigenen Sachverständigen zu schicken. Dieser Gutachter wird von der Versicherung beauftragt und bezahlt. Sie sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Ihr Recht auf einen eigenen, unabhängigen Gutachter bleibt davon unberührt. Warum das in vielen Fällen sinnvoll ist, erklären wir im Beitrag zur freien Gutachterwahl.
Kurz zusammengefasst
- Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Gutachter.
- Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen und müssen nicht den günstigsten suchen.
- Bei Teilschuld werden auch die Gutachterkosten nach der Haftungsquote geteilt.
- Bei Bagatellschäden, als Faustwert unter etwa 750 Euro, kann ein Kostenvoranschlag genügen.
- Bei selbst verschuldeten Unfällen gelten die Bedingungen Ihrer Kaskoversicherung.
Als unabhängiges Sachverständigenbüro rechnen wir bei unverschuldeten Unfällen in der Regel direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Antworten auf weitere Fragen finden Sie in unseren Häufigen Fragen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.