Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Sie erhalten dann in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Möchten Sie Ihr Fahrzeug behalten, erlaubt die sogenannte 130-%-Regel unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Reparatur auf Kosten des Unfallgegners.

Die wichtigsten Begriffe

Um die Abrechnung beim Totalschaden zu verstehen, brauchen Sie drei Werte, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt:

  • Reparaturkosten: die Kosten einer fachgerechten Reparatur, häufig zusammen mit einer merkantilen Wertminderung betrachtet.
  • Wiederbeschaffungswert: der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug in gleichem Zustand zahlen müssten.
  • Restwert: der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug im Unfallzustand noch einbringt.

Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert nennt man Wiederbeschaffungsaufwand.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparierbar ist. Das ist eher selten. Häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Eine Reparatur wäre technisch möglich, aber teurer als die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Dann ist die Reparatur aus Sicht des Schadensrechts grundsätzlich unwirtschaftlich.

Die vier Fallgruppen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für die Abrechnung verschiedene Stufen entwickelt. Vereinfacht lassen sie sich so darstellen:

1. Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand Sie können reparieren lassen oder fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Ein Totalschaden liegt nicht vor.

2. Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert Sie können reparieren lassen und die Reparaturkosten verlangen. Wollen Sie fiktiv nach Gutachten abrechnen, ohne den Restwert abzuziehen, setzt das nach der Rechtsprechung in der Regel voraus, dass Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Andernfalls ist die Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

3. Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts Hier greift die 130-%-Regel. Sie können das Fahrzeug reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten verlangen, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Reparaturkosten über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts Eine Reparatur ist wirtschaftlich unvernünftig. Sie erhalten nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Lassen Sie trotzdem reparieren, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Eine Aufteilung in einen erstattungsfähigen und einen selbst bezahlten Teil ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich.

Die 130-%-Regel im Detail

Hinter der 130-%-Regel steht das sogenannte Integritätsinteresse. Wer sein vertrautes Fahrzeug behalten will, dessen Wartungszustand und Geschichte er kennt, soll nicht gezwungen werden, ein fremdes Fahrzeug zu kaufen. Deshalb akzeptiert die Rechtsprechung Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.

Voraussetzungen sind nach gefestigter Rechtsprechung:

  • Die Reparatur wird fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt, den der Sachverständige im Gutachten vorgesehen hat.
  • Die tatsächlichen Reparaturkosten liegen innerhalb der 130-%-Grenze.
  • Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur weiter, in der Regel mindestens sechs Monate.

Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen kann zulässig sein, solange sie fachgerecht und gutachtenkonform erfolgt. Ob die Grenze eingehalten werden kann, lässt sich oft erst im Zusammenspiel von Gutachter und Werkstatt beurteilen. Eine reine Teilreparatur oder eine Billigreparatur genügt nicht.

Die 130-%-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur. Eine fiktive Abrechnung über dem Wiederbeschaffungswert ist nicht möglich.

Der Restwert: Worauf Sie achten sollten

Der Restwert wird vom Gutachter in der Regel anhand von Angeboten auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt. Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen. Sie sind nicht verpflichtet, zuvor bei der Versicherung nachzufragen oder Sonderangebote aus Internet-Restwertbörsen abzuwarten.

Legt Ihnen die Versicherung allerdings ein höheres, verbindliches Restwertangebot vor, bevor Sie verkauft haben, kann es im Einzelfall geboten sein, dieses zu berücksichtigen. Verkaufen Sie das Fahrzeug daher nicht überstürzt und besprechen Sie den Verkauf im Zweifel mit Ihrem Gutachter oder Anwalt.

Umsatzsteuer beim Wiederbeschaffungswert

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Der Gutachter gibt deshalb an, ob vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise regelbesteuert oder differenzbesteuert gehandelt werden. Davon hängt ab, welcher Betrag netto ausgezahlt wird.

Kurz zusammengefasst

  • Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer ist als der Wiederbeschaffungswert.
  • Sie erhalten dann in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
  • Mit der 130-%-Regel können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, wenn Sie fachgerecht reparieren und es weiter nutzen.
  • Über 130 Prozent bleibt es beim Wiederbeschaffungsaufwand.
  • Den Restwert aus dem Gutachten dürfen Sie grundsätzlich zugrunde legen.

Ob sich in Ihrem Fall eine Reparatur nach der 130-%-Regel anbietet, hängt von den Werten im Gutachten ab. Wir ermitteln diese Werte für Sie, in Schleswig-Holstein finden Sie uns auf der Seite Kfz-Gutachter Kiel.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.