Ja, nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Kfz-Sachverständigen frei wählen. Weder die gegnerische Versicherung noch eine Werkstatt kann Ihnen einen bestimmten Gutachter vorschreiben. Die Kosten für Ihren unabhängigen Gutachter trägt bei voller Haftung des Gegners dessen Haftpflichtversicherung.

Woraus ergibt sich das Recht auf freie Gutachterwahl?

Das Recht folgt aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Nach § 249 BGB dürfen Sie als Geschädigter den Schaden selbst feststellen lassen und die dafür erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Wen Sie mit der Feststellung beauftragen, entscheiden Sie. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass der Geschädigte einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen darf und dabei keine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter betreiben muss.

Für die Kaskoversicherung gilt das nicht in gleicher Weise. Haben Sie den Unfall selbst verursacht und regulieren über Ihre eigene Vollkasko, gelten die Versicherungsbedingungen. Dort kann der Versicherer die Begutachtung häufig selbst steuern.

Warum bietet die Versicherung einen eigenen Gutachter an?

Nach einem Unfall melden sich manche Haftpflichtversicherer direkt beim Geschädigten. Sie bieten an, einen Sachverständigen zu schicken, eine Partnerwerkstatt zu vermitteln oder den Schaden auf Basis von Fotos zu regulieren. Das klingt bequem und ist es zunächst auch.

Man sollte sich aber vor Augen führen, in wessen Auftrag dieser Gutachter tätig wird. Er wird von der Versicherung beauftragt und bezahlt, die am Ende für den Schaden aufkommen muss. Die Versicherung hat ein legitimes wirtschaftliches Interesse daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das heißt nicht, dass Versicherungsgutachter unsauber arbeiten. Es bedeutet aber, dass niemand in diesem Verfahren ausdrücklich Ihre Interessen vertritt.

Was ein unabhängiger Gutachter anders macht

Ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger ist Ihnen gegenüber zur sorgfältigen und vollständigen Feststellung des Schadens verpflichtet. In der Praxis zeigen sich Unterschiede oft bei Positionen, die nicht sofort ins Auge fallen:

  • Merkantile Wertminderung: Sie wird nicht in jedem Versicherungsgutachten angesetzt, obwohl sie Ihnen zustehen kann.
  • Reparaturweg: Ob ein Teil instand gesetzt oder ersetzt wird, beeinflusst die Kosten und die Qualität der Reparatur.
  • Stundenverrechnungssätze: Welche Werkstattpreise zugrunde gelegt werden, kann einen erheblichen Unterschied ausmachen.
  • Wiederbeschaffungs- und Restwert: Gerade beim Totalschaden entscheidet die Bewertung über die Höhe Ihrer Entschädigung.
  • Nutzungsausfall: Die Reparaturdauer und die Fahrzeuggruppe bestimmen, wie viel Ihnen für den Ausfall zusteht.

Wie diese Positionen im Einzelfall zu bewerten sind, hängt vom Fahrzeug und vom Schaden ab. Entscheidend ist, dass ein unabhängiges Gutachten alle relevanten Punkte vollständig erfasst.

Müssen Sie den Versicherungsgutachter zulassen?

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen von der Versicherung geschickten Gutachter zu akzeptieren, solange Sie den Schaden selbst durch einen qualifizierten Sachverständigen feststellen lassen. Wie mit einem Wunsch der Versicherung nach Nachbesichtigung umzugehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist ein Gutachten bereits erstellt und bestehen Zweifel daran, kann eine Besichtigung im Einzelfall sinnvoll sein. Bei Unsicherheit sollten Sie sich mit Ihrem Gutachter oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht abstimmen, bevor Sie zustimmen.

Werden Gutachten von freien Sachverständigen anerkannt?

Ja. Ein ordnungsgemäß erstelltes Gutachten eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen ist die übliche Grundlage für die Schadensregulierung und wird von deutschen Versicherungen anerkannt. Anerkennung heißt allerdings nicht, dass eine Versicherung jede Position ohne Prüfung zahlt. Versicherer prüfen Gutachten, und gelegentlich kommt es zu Kürzungen. Ein sauber begründetes Gutachten ist dann die beste Grundlage, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen, notfalls mit anwaltlicher Hilfe.

Worauf Sie bei der Wahl achten sollten

Die Bezeichnung „Kfz-Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Achten Sie deshalb auf:

  • eine fundierte technische Ausbildung, etwa als Ingenieur oder Kfz-Meister mit Sachverständigenqualifikation
  • Unabhängigkeit von Werkstätten und Versicherungen
  • transparente Abrechnung und die Möglichkeit, direkt mit der Versicherung abzurechnen
  • gute Erreichbarkeit und kurze Wege, damit der Schaden zeitnah dokumentiert wird

Wer die Gutachterkosten im Einzelnen trägt und welche Ausnahmen es gibt, lesen Sie im Beitrag Wer zahlt den Kfz-Gutachter?.

Kurz zusammengefasst

  • Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Gutachter frei wählen.
  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt bei voller Haftung die Kosten.
  • Ein Versicherungsgutachter wird von der Versicherung beauftragt und bezahlt, nicht von Ihnen.
  • Ein unabhängiges Gutachten erfasst auch Positionen wie Wertminderung und Nutzungsausfall vollständig.
  • In der Kaskoversicherung gelten die Bedingungen Ihres Vertrags.

Unsere Gutachten werden ingenieurgeführt erstellt und von deutschen Versicherungen anerkannt. Sie erreichen uns rund um die Uhr, in Hamburg und Umgebung finden Sie alle Informationen auf der Seite Kfz-Gutachter Hamburg.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.