Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall ausfällt, haben Sie die Wahl: Sie nehmen einen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung oder Sie verzichten darauf und erhalten eine Nutzungsausfallentschädigung. Beides gleichzeitig ist nicht möglich. Welche Variante für Sie passt, hängt davon ab, wie dringend Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind.
Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Möglichkeit, jederzeit über ein eigenes Auto zu verfügen, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eigenen Vermögenswert. Wer diese Möglichkeit durch einen fremdverschuldeten Unfall verliert, erhält dafür eine pauschale Entschädigung pro Tag, auch wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird.
Voraussetzung ist:
- Nutzungswille: Sie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen wollen.
- Nutzungsmöglichkeit: Sie hätten es auch nutzen können. Liegen Sie etwa nach dem Unfall im Krankenhaus und gibt es niemanden, der das Fahrzeug sonst fährt, kann der Anspruch entfallen.
- Fühlbarer Ausfall: Steht Ihnen ein Zweitwagen zur Verfügung, den Sie ohne Weiteres nutzen können, kann das den Anspruch ausschließen.
Wie hoch ist der Nutzungsausfall?
Die Höhe richtet sich in der Praxis nach den Tabellen von Sanden, Danner und Küppersbusch. Diese Tabellen ordnen Fahrzeuge nach Modell, Motorisierung und Ausstattung in Gruppen ein. Jeder Gruppe ist ein Tagessatz zugeordnet. Die Tabellen werden regelmäßig aktualisiert und von den Gerichten allgemein als Schätzungsgrundlage anerkannt.
Bei älteren Fahrzeugen kann die Einstufung um eine oder mehrere Gruppen herabgesetzt werden. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, beurteilen Gerichte nicht einheitlich. Der Sachverständige gibt im Gutachten die maßgebliche Gruppe für Ihr Fahrzeug an.
Wie lange wird Nutzungsausfall gezahlt?
Entschädigt wird der Zeitraum, in dem Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Dazu gehören:
- die Zeit bis zur Begutachtung und eine angemessene Überlegungsfrist,
- die vom Gutachter angegebene Reparaturdauer, wenn repariert wird,
- bei einem Totalschaden die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer.
Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben, etwa Lieferengpässe bei Ersatzteilen, können den Zeitraum verlängern. Sie sind aber verpflichtet, die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zügig in die Wege zu leiten. Können Sie die Reparatur nicht vorfinanzieren, sollten Sie die Versicherung frühzeitig und nachweisbar darauf hinweisen.
Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher, besteht Nutzungsausfall in der Regel nur für die tatsächlichen Werkstatttage.
Der Mietwagen als Alternative
Statt der Pauschale können Sie für die Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die gegnerische Versicherung muss die erforderlichen Mietwagenkosten ersetzen. Dabei gilt die Schadensminderungspflicht. Einige Punkte sollten Sie beachten:
- Fahrzeugklasse: Sie dürfen grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Mieten Sie eine Klasse niedriger, entfällt in der Regel der Abzug für ersparte Eigenkosten.
- Ersparte Eigenkosten: Da Sie Ihr eigenes Fahrzeug in dieser Zeit nicht abnutzen, wird von den Mietwagenkosten häufig ein pauschaler Abzug vorgenommen. Die Höhe des Abzugs wird von Gerichten unterschiedlich angesetzt.
- Tarif: Erstattet wird der ortsübliche Normaltarif. Höhere sogenannte Unfallersatztarife werden nur unter besonderen Voraussetzungen ersetzt. Zur Ermittlung ziehen Gerichte unterschiedliche Erhebungen heran, unter anderem den Schwacke-Mietpreisspiegel und den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts.
- Geringer Fahrbedarf: Fahren Sie in der Ausfallzeit nur sehr wenig, kann ein Mietwagen im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Dann wird unter Umständen nur der Betrag erstattet, den etwa Taxifahrten gekostet hätten.
Holen Sie im Zweifel vor der Anmietung mehrere Angebote ein und bewahren Sie diese auf.
Was ist für Sie sinnvoller?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Als Orientierung:
- Mietwagen: sinnvoll, wenn Sie beruflich oder familiär täglich auf ein Fahrzeug angewiesen sind und keinen Ersatz haben.
- Nutzungsausfall: sinnvoll, wenn Sie die Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder Mitfahrgelegenheiten überbrücken können. Die Entschädigung wird Ihnen dann ausgezahlt.
Gewerblich genutzte Fahrzeuge werden teilweise anders behandelt. Hier kommt statt pauschaler Nutzungsausfallentschädigung oft der konkrete Gewinnausfall in Betracht. In solchen Fällen sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, sondern rechnen auf Gutachtenbasis ab, steht Ihnen Nutzungsausfall nur zu, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Ist das Fahrzeug fahrbereit und wird weiter genutzt, entfällt der Anspruch in der Regel. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur fiktiven Abrechnung.
Kurz zusammengefasst
- Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall, nicht auf beides.
- Der Nutzungsausfall richtet sich nach den Tabellen von Sanden, Danner und Küppersbusch.
- Entschädigt wird die tatsächliche Ausfallzeit, orientiert an Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
- Beim Mietwagen gelten Schadensminderungspflicht, Normaltarif und gegebenenfalls ein Abzug für ersparte Eigenkosten.
- Fahrzeuggruppe und Ausfalldauer stehen im Gutachten.
Wir dokumentieren Fahrzeuggruppe sowie Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer in jedem Gutachten. Weitere Antworten finden Sie in unseren Häufigen Fragen, und rund um die Uhr erreichen Sie uns auch telefonisch.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.